Finanzierung (Stand August 2026):

Der Pflegegrad entscheidet über die Pflegeleistung und Finanzierung über die Pflegeversicherung

Die Höhe der Pflegeleistungen richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Wird die Pflege durch Angehörige organisiert, gibt es Pflegegeld; wird ein Pflegedienst genutzt, stehen höhere Pflegesachleistungen zur Verfügung. Beides lässt sich auch kombinieren.

Wie komme ich zu Pflegeleistungen?

  • Antrag bei der Pflegekasse stellen
  • Formular ausfüllen und zurücksenden
  • Termin zur medizinischen Begutachtung wahrnehmen – der Gutachter kommt zu Ihnen nach Hause
  • Die Pflegekasse legt den Pflegegrad fest
  • Bei Unstimmigkeiten ist ein Einspruch möglich

Pflegeleistungen im Überblick – was Ihnen zusteht

Die Höhe der Pflegeleistungen richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Wird die Pflege durch Angehörige organisiert, gibt es Pflegegeld; wird ein Pflegedienst genutzt, stehen höhere Pflegesachleistungen zur Verfügung. Beides lässt sich auch kombinieren. Hinzu kommen ein monatlicher Entlastungsbetrag sowie Zuschüsse für Hilfsmittel und Wohnungsanpassung.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?

Pflegegeld erhält, wer zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt wird – das Geld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Pflegesachleistungen finanzieren dagegen die Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst. Wird die Sachleistung nicht voll ausgeschöpft, kann der Restbetrag anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden (Kombinationsleistung).

Welche monatlichen Beträge stehen mir je nach Pflegegrad zu?

Die folgende Übersicht zeigt die aktuellen monatlichen Höchstbeträge. Da sich diese Werte durch Gesetzesänderungen anpassen können, empfehlen wir zusätzlich einen Blick auf die aktuellen Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit.

Pflegegrad 1

Sachleistung ambulante Pflege:
00,00 Euro 2) *

Entlastungsbetrag ambulante Pflege (zweckgebunden):
131,00 Euro 3)

Leistungsbetrag Vollstationäre Pflege:
131.00 Euro 4)

Leistungsbetrag
Tages- Nachtpflege
00,00 * Euro 5) *

Pflegegrad 2

Geldleistung ambulante Pflege:
347,00 Euro 1)

Sachleistung ambulante Pflege:
796,00 Euro 2) *

Entlastungsbetrag ambulante Pflege (zweckgebunden):
131,00 Euro 3)

Leistungsbetrag Vollstationäre Pflege:
805,00 Euro 4)

Leistungsbetrag
Tages- Nachtpflege
721,00 Euro 5) *

Pflegegrad 3

Geldleistung ambulante Pflege:
599,00 Euro 1)

Sachleistung ambulante Pflege:
1.497,00 Euro 2) *

Entlastungsbetrag ambulante Pflege (zweckgebunden):
131,00 Euro 3)

Leistungsbetrag Vollstationäre Pflege:
1.319,00 Euro 4)

Leistungsbetrag
Tages- Nachtpflege
1.357,00 Euro 5) *

Pflegegrad 4

Geldleistung ambulante Pflege:
800,00 Euro 1)

Sachleistung ambulante Pflege:
1.859,00 Euro 2) *

Entlastungsbetrag ambulante Pflege (zweckgebunden):
131,00 Euro 3)

Leistungsbetrag Vollstationäre Pflege:
1.855,00 Euro 4)

Leistungsbetrag
Tages- Nachtpflege
 1.685,00 Euro 5) *

Pflegegrad 5

Geldleistung ambulante Pflege:
990,00 Euro 1)

Sachleistung ambulante Pflege:
2.299,00 Euro 2) *

Entlastungsbetrag ambulante Pflege (zweckgebunden):
131,00 Euro 3)

Leistungsbetrag Vollstationäre Pflege:
2.096,00 Euro 4)

Leistungsbetrag
Tages- Nachtpflege
2.085,00 Euro 5) *

 1) Monatlicher Betrag für selbst beschaffte Pflegehilfe (Angehörige, Freunde, Nachbarn).

2) Monatlicher Höchstbetrag für Leistungen eines anerkannten Pflegedienstes.

3) Zweckgebundener Entlastungsbetrag für die Erstattung von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung im Alltag, Leistungen der ambulanten Pflegedienste (ab PG 2 jedoch nicht für die körperbezogene Pflegemaßnahmen). * Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für für körperbedingten Pflegemaßnahmen einsetzen.

4) Monatlicher Höchstbetrag für pflegerische Leistungen in einem Alten- oder Pflegeheim

5) Monatlicher Höchstbetrag für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege. * Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können für die Tages- und /oder Nachtpflege den Entlastungsbetrag einsetzen.

Was gilt bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Seit Juli 2025 stehen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege über einen gemeinsamen Jahresbetrag zur Verfügung, den Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 flexibel für beide Formen nutzen können. Ab 2026 gilt für die Verhinderungspflege eine neue Abrechnungsfrist. Leistungen können dann nur noch für das laufende Kalenderjahr sowie das unmittelbar vorherige Jahr rückwirkend abgerechnet werden. Dadurch entfällt die Möglichkeit, ältere Ansprüche nachträglich geltend zu machen.

Welche zusätzlichen Zuschüsse gibt es?

Über den Entlastungsbetrag hinaus gibt es Zuschüsse für Pflegehilfsmittel sowie für die barrierefreie Anpassung der Wohnung.

Häufige Fragen:

Muss ich mich zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung entscheiden?
Nein, beide lassen sich kombinieren – dabei wird das Pflegegeld anteilig gekürzt, je nachdem, wie viel der Sachleistung bereits genutzt wurde.

Bekomme ich bei Pflegegrad 1 auch Pflegegeld?
Nein, bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf reguläres Pflegegeld, da von einer weitgehend selbstständigen Alltagsbewältigung ausgegangen wird. Der Entlastungsbetrag steht aber zur Verfügung.

Was passiert, wenn die pflegende Person selbst kurzfristig ausfällt?
Für diesen Fall gibt es die Verhinderungspflege – ein ambulanter Pflegedienst oder eine andere Person kann die Pflege vorübergehend übernehmen.

Wo finde ich verbindliche, aktuelle Beträge?
Bei der zuständigen Pflegekasse oder auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.

Geldleistungen unter der Lupe

Was sind Geldleistungen?


Wenn Menschen von Angehörigen, Freunden, Nachbarn o.ä. privaten Personen Zuhause gepflegt werden, zahlt die Pflegekasse die Leistungen direkt an den Pflegebedürftigen. Bei der Inanspruchnahme von Geldleistungen muss in festgelegten zeitlichen Abständen (je nach Pflegegrad) eine Beratung in Anspruch genommen werden.

Sachleistungen?


Ein Pflegebedürftiger erhält diese Leistungen,  wenn zu Hause oder in einer Pflege-WG von einem professionellen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Die Sachleistung kann für Grundpflege, Betreuung und auch haushaltsnahe Hilfen durch den ambulanten Pflegedienst genutzt werden.

Was sind kombinierte Geld- und Sachleistungen?

Bei dieser Leistung wird die Sachleistung vom ambulanten Pflegedienst nicht ausgeschöpft. Die anteilig ausgezahlte Geldleistung kann dann noch für Pflegepersonen aus dem privaten Umfeld genutzt werden.

ACHTUNG:

Mit Pflegegrad 1 erhält man noch kein Pflegegeld, der Medizinische Dienst geht davon aus, dass der Pflegebedürftige seinen Alltag noch weitgehend selbständig bewältigen kann.

ACHTUNG:

Diese Leistungen werden auch bezahlt, wenn Angehörige (die sonst die Pflege übernehmen) aus z.B. beruflichen Gründen keine Zeit haben und deshalb eine Tages- oder Nachtpflege – also teilstationär – in einem Pflegeheim in Anspruch genommen werden muss. 

ACHTUNG:

Wenn man sich für Kombinationsleistungen entscheidet, wird das Pflegegeld entsprechend der erbrachten Leistung des Pflegedienstes nur prozentual ausgezahlt.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in der ambulanten Pflege

Diese Leistungen können für verschiedene Hilfen in Anspruch genommen werden:

  • Sonstige Dienstleistungen wie z.B. Begleitung zu Ärzten
  • Alltagsbegleitung, die der pflegebedürftigen Person Hilfestellung gibt
  • Generell alle Tätigkeiten, die für Entlastung sorgen – dazu zählen Haushaltshilfen und Betreuung des Pflegebedürftigen

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen entsprechen 131,- Euro monatlich, unabhängig vom Pflegegrad. In Anspruch nehmen kann sie also jeder pflegebedürftige Mensch, der ambulant gepflegt wird.

Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Die identischen Betreuungs- und Entlastungsleistungen gibt es für stationär gepflegte Menschen. In diesem Falle wird das Geld dem Pflegeheim ausgezahlt. Allerdings muss das Heim nachweisen, dass es zusätzliche Betreuung und Aktivierung dem Heimbewohner anbietet.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist für private Pflegepersonen gedacht, wenn sie die Pflege – aufgrund einer Erkrankung, Urlaub oder anderen Gründen – vorübergehend nicht ausüben können. In diesem Fall kann ein ambulanter Pflegedienst oder auch eine private Person die Pflege ersatzweise übernehmen.

Seit dem 1. Juli 2025 gilt hierfür der sogenannte Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich seitdem ein gemeinsames Budget. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können jährlich bis zu 3.539 Euro flexibel für beide Unterstützungsformen nutzen – die frühere getrennte Regelung mit separaten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist damit abgelöst.

Wohnungsanpassung

Wenn Menschen ambulant gepflegt werden, haben Sie auch einen Anspruch auf finanzielle Hilfe für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung. Bezuschusst werden von der Pflegekasse maximal 4.180,- Euro pro Maßnahme. Bedeutet: Wenn sich der Zustand verschlechtert und dadurch eine weitere Umbaumaßnahme nötig wird, können weitere 4.180,- Euro beantragt werden. Diese Regelung gilt auch für Umbauten in betreutem Wohnen. In diesem Falle können auch mehrere Bewohner zusammen einen Antrag stellen und so maximal 16.720,- Euro genehmigt bekommen.

Medizinische Hilfsmittel / Pflegemittel

Die Pflegekassen zahlen auch Zuschüsse für verschiedene Hilfsmittel. Dies Gebrauchsmittel werden mit insgesamt pauschal 42,- Euro monatlich bezuschusst. Bei der Begutachtung kann der Medizinische Dienst der Krankenkassen auch verschiedene Hilfsmittel (z.B. Rollator, Pflegebett) empfehlen.

 

Sie brauchen eine individuelle Beratung?

Pflegestützpunkt Bad Kreuznach
Wilhelmstr. 84-86
55543 Bad Kreuznach
0671-9204730 (Zentrale)

Quellen Stand Januar 2021

Sozialgesetzbuch www.sozialgesetzbuch-sgb.de 
Bundesministerium für Gesundheit www.bundesgesundheitsministerium.de  
Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend www.wegweiser-demenz.de 
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. www.mdk.de