Annerut Marx (Pflegestützpunkt Bad Kreuznach) (links) und Ihre Kollegin Anja Wagner (rechts) mit den beiden Referentinnen: Andrea Grunow, Betreuungsverein des Diakonischen Werkes An Nahe und Glan e.V., (2.v.l.) und Sandra Bayer, Betreuungsverein der Lebenshilfe (3.v.l). Foto: Pflegenetz Bad Kreuznach Joachim Kübler

 

Gut 40 Fachkräfte folgten am 30.03. der Einladung des Pflegenetz Bad Kreuznach zum Austausch über die Änderungen beim Betreuungsrecht, die seit Anfang 2023 gelten. Sandra Bayer vom Betreuungsverein der Lebenshilfe und Andrea Grunow vom Betreuungsverein des Diakonischen Werkes An Nahe und Glan e.V. präsentierten die gesetzlichen Änderungen.

Die Wünsche stehen im Mittelpunkt

„Die Wahrung, die Verwirklichung und der Schutz der Selbstbestimmung ist die Magna Charta und damit der Maßstab alle Beteiligten im Betreuungswesen“ erklärt Andrea Grunow. Aus der Sicht von Andrea Grunow kann man hier allerdings nicht von einer Veränderung sprechen, „denn schon in der Vergangenheit hatten sich die Betreuerinnen und Betreuer nach den Wünschen der zu betreuenden Person zu richten.“ Der Unterschied liegt in der Formulierung, dass die Betreuerin und der Betreuer sich nach dem Wohl der zu betreuenden Person zu richten und zu handeln haben – dies war bisher eine subjektive Auslegungssache. Deshalb wurde das neue Betreuungsrecht dahingehend geändert, dass die Betreuerin und der Betreuer die Pflicht haben, nach den Wünschen der betreuten Personen zu handeln und deren Angelegenheiten so zu besorgen, dass es den Möglichkeiten
und Wünschen der betreuten Personen entspricht.

„Darüber hinaus gibt es eine gerichtliche Aufsicht, die eingreift, wenn es Anhaltspunkten gibt, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer den Wünschen der
betreuten Person nicht nachkommt“, ergänzt Sandra Bayer.

Berufliche Betreuerin / Betreuer

Sandra Bayer berichtet auch, dass mit dem neuen Gesetz die Qualität der beruflichen Betreuung strenger geworden sei. So ist der Zugang zum Beruf der beruflichen Betreuerin bzw. des beruflichen Betreuers, mit Anspruch auf Vergütung, mit den folgenden Voraussetzungen verknüpft:

– Registrierung bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde)
– Nachweis über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
– Ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit
– Eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer 

Auch für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer gibt es Veränderungen. Das Gesetz unterscheidet die ehrenamtlichen Betreuer mit familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung zum Betreuten, die sogenannten Familienbetreuer und die ehrenamtlichen Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönlicher Bindung zum Betreuten. Diese bezeichnet man als Fremdbetreuer. Die Familienbetreuer können künftig mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung abschließen. Die Fremdbetreuer dagegen müssen eine solche Vereinbarung mit einem regionalen Betreuungsverein abschließen. Dies ist eine Voraussetzung, um erstmalig vom Gericht zum Betreuer oder Betreuerin bestellt zu werden. Inhalte
dieser Vereinbarung sind Angebote hinsichtlich der Begleitung, Unterstützung und Verhinderung seitens des Betreuungsvereins und die Bereitschaft zur
regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen seitens der Ehrenamtlichen. Damit soll eine Qualitätsverbesserung der Betreuungsführung
erreicht werden.

Im Anschluss an den Vortrag folgte eine engagierte Diskussion. Deutlich dabei wurde auch: Jeder, der Fragen zur Rechtlichen Betreuung hat, kann sich an die regionalen Betreuungsvereine wenden und dort kostenlose Beratung finden. Die Initiatorinnen der Veranstaltung, Annerut Marx und Anja Wagner, waren sehr zufrieden mit der großen Resonanz und dem Interesse an dem aktuellen Thema.