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Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG):
Im Juni 2021 hat der Bundestag eine neue Pflegereform beschlossen. Erste Regelungen sind bereits in Kraft, die meisten folgen zum 1. Januar 2022.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen, also die Beträge für den ambulanten Pflegedienst, und für die Kurzzeitpflege werden ab 01.Januar 2022 angehoben.
  • Durch einen höheren Zuschuss zu den Pflegekosten im Heim sollen Bewohner:innen ab 01.Januar 2022 finanziell entlastet werden.
  • Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung können unter bestimmten Bedingungen auch noch nach dem Tod einer pflegebedürftigen Person geltend gemacht werden.
  • Neu: Es besteht ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn die Versorgung einer pflegebedürftigen Person nicht anders sichergestellt werden kann

Pflegesachleistungen werden um 5 Prozent erhöht:

  • Pflegegrad 2: ab 1. Januar 2022 724 Euro statt bisher 689 Euro
  • Pflegegrad 3: ab 1. Januar 2022 1363 Euro statt bisher 1298 Euro
  • Pflegegrad 4: ab 1. Januar 2022 1693 Euro statt bisher 1612 Euro
  • Pflegegrad 5: ab 1. Januar 2022 2095 Euro statt bisher 1995 Euro

Die Leistungen der Kurzzeitpflege steigen um 10 Prozent von 1612 Euro pro Kalenderjahr auf 1774 Euro pro Kalenderjahr. Um die Anhebung zu erhalten, müssen pflegebedürftige Menschen keinen separaten Antrag stellen. Die Beträge für das Pflegegeld werden hingegen nicht angehoben.

Übergangspflege im Krankenhaus

Die Übergangspflege ist ein im Juli 2021 neu geschaffenes Angebot.
Die Übergangspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht oder nur mit erheblichen Aufwand sichergestellt werden kann.
Das kann zum Beispiel sein, wenn häusliche Krankenpflege, eine Reha-Behandlung, Kurzzeitpflege oder weitere Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Verhinderungspflege, Tagespflege, oder andere) nicht verfügbar sind.
Dann können Betroffene in dem Krankenhaus, in dem sie ihre Behandlung erhalten haben, für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.



Dieser Inhalt wurde von den Verbraucherzentralen 
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.
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