Zum 1. Juli 2025 tritt eine neue Regelung in Kraft, die im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) am 26. Mai 2023 beschlossen wurde. Diese Neuerung sieht die Einführung eines sogenannten Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a SGB XI vor. Dadurch werden die bisherigen Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können künftig jährlich bis zu 3.539 Euro flexibel für beide Unterstützungsformen nutzen.

Die Neuregelung bringt für Betroffene, Angehörige sowie gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer mehr Spielraum bei der Nutzung dieser Leistungen. Je nach persönlicher Lebenssituation kann der Gesamtbetrag ganz oder teilweise für die Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege verwendet werden. Wer beispielsweise mehr Unterstützung im häuslichen Umfeld benötigt, kann den gesamten Betrag für die Verhinderungspflege einsetzen. Wer hingegen vorübergehend auf eine stationäre Versorgung angewiesen ist, kann den Fokus auf die Kurzzeitpflege legen.

Neben dieser inhaltlichen Flexibilisierung wird auch das Antragsverfahren vereinfacht, wodurch bürokratische Hürden sinken. Pflegebedürftige Menschen erhalten damit die Möglichkeit, die verfügbaren Mittel besser an ihren individuellen Bedarf anzupassen. Insgesamt unterstützt der Gemeinsame Jahresbetrag eine bedarfsgerechte Versorgung und trägt zur Verbesserung der Lebensqualität von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen bei.